Satzung
für den
„Förderverein der Grundschule Kirchenplatz Fürth e.V.“


Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 21. Januar 2022



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Förderverein Grundschule Kirchenplatz Fürth und soll ins
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Nach der Gründung wird bei der ersten Satzung ergänzt um die Nummer, unter der
der Verein ist im Vereinsregister eingetragen wird.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Fürth in Bayern.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie
die Förderung der Jugendhilfe. Darüber hinaus verfolgt der Verein die Förderung
mildtätiger Zwecke.
2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
a) ideelle und materielle und personelle (auch durch beauftragte Dritte)
Unterstützung der Grundschule Kirchenplatz Fürth (§ 58 Nr. 1 AO) sowie der
Einrichtungen in denen die SchülerInnen der Grundschule Kirchenplatz
nachmittags betreut werden (Horte und Offene Ganztagsschule).
b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie
Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
c) Ausstattung des Computerbereiches
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
e) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule
(z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
f) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
g) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
h) Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von
Besuchsprogrammen
i) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
j) Betrieb einer Cafeteria und Schülerfirma als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO
k) Betrieb einer Schulbibliothek
l) Gestaltung des Außengeländes
m) Beschaffung von Sport- und Spielgeräten
n) Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland
o) Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern
p) Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO


§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden
und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
a) Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale
bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
b) Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich
ehrenamtlich aus. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwände werden ihnen
erstattet. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder des Vereins ihre
Tätigkeiten auch im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses
ausüben.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung geregelt und werden durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise
um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom
Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu
bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der
Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag
gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des
Antrags braucht nicht begründet zu werden.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden kann;
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch
Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied
einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen
Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit
zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung
versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann
die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der
Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet dann über den Ausschluss.
d) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im
Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
6. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des
entrichteten Jahresbeitrages.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Email, Briefpost)
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der
Tagesordnung.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen
Mitglied des Vorstandes geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung
geheim erfolgen. Die Blockwahl ist zulässig.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine
gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein
muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist
mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei
andere Mitglieder vertreten.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt,
beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die
Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der
Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf
Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden
Personen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten
Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst.
g) Blockwahl: Sind mehrere Posten zu besetzen, kann die Wahl auch in einem
Wahlvorschlag zusammengefasst und als Blockwahl durchgeführt werden.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte
g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
i) Entscheidung über gestellte Anträge
j) Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
k) Auflösung des Vereins
4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen,
das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung
gegenzuzeichnen ist.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren gefasst
werden, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden und bis zu dem vom
Vorstand gesetzten Termin mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Stimmen in
Textform abgegeben hat.
6. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der
„Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.
7. Online-Mitgliederversammlung und Hybrid-Mitgliederversammlung
a) Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen, dass die
Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem
Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der
elektronischen Kommunikation ausüben.
b) Dies ist in der Einladung bekanntzugeben. Die Mitglieder erhalten ihre
Zugangsdaten durch eine gesonderte E-Mail spätestens einen Tag vor der
Mitgliederversammlung an die dem Verein angegebene E-Mail-Adresse. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine
Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
b) Einem bis zwei Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26
BGB)
c) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
d) Schriftführer/in
e) Beisitzer, die bei Bedarf in den erweiterten Vorstand berufen werden können
2. Je zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich
und außergerichtlich vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und
bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der
Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner
Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den
Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von der Protokollführung zu
unterschreiben und von der Sitzungsleitung gegenzuzeichnen ist.
6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
7. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der
nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit
widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.
8. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den
Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit
beratender Stimme teilnehmen.
9. Die Mitglieder des Vorstands und die Beisitzer können nur bei Schäden haftbar
gemacht werden, die aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln entstanden
sind.

§ 8 Kassenprüfer/innen
1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr
von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für
jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder
Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und
empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die
Entlastung.

§ 9 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung
zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts
oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf
der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
Satzung